Skip to content

Patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung (PAV)

Blisterbeutel_Nahaufnahme
Der Begriff klingt sperrig. Es ist aber ganz einfach: Medikamente werden patientenindividuell portioniert und abgegeben. Interessant ist diese Art der Medikationsabgabe insbesondere für sogenannte multimorbide Patienten, die mehrere Wirkstoffe zeitversetzt am Tag einnehmen müssen. Auf dem individualisierten Beutelchen (es gibt auch andere Darreichnungsformen) steht genau drauf, was sich im Beutel befindet und wann es einzunehmen ist: morgens, mittags, abends, vor, nach, während des Essens. Das erleichtert die Arbeit der Pflegekräfte – ambulant und insbesondere stationär. Und, viel wichtiger, es schützt vor Abgabefehlern. Nachweislich kommt beim händischen Stellen 1 Fehler auf 100 Medikamente. Die professionelle Verblisterung drückt diesen Wert auf 1 zu einer Million. Das heisst dann Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS).

Letztes Jahr gab es zum Thema PAV ein weitreichendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Das sog. „ratiopharm-Urteil“ besagt im Wesentlichen, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht auf PAV-Arzneimittel anwendbar ist. Das bedeutet wiederum, das Kostenträger (Krankenkassen) das Recht haben, Abrechnungen von verblisterten Arzneimitteln auf Null zu retaxieren, was nichts anderes heißt, als diese nicht zu bezahlen. Der Umstand, dass Retaxionen sehr zeitversetzt seitens der Kostenträger erfolgen und dann möglicherweise existenzgefährdende Probleme auf viele tausend Apotheken zukommen, die selbst verblistern oder aber die Verblisterung an einen Lohnhersteller (Blisterzentrum) vergeben haben, wird seitens der Exekutive derzeit nicht gesehen.

Es ist erstaunlich, dass ein mit Blick auf die AMTS so gewichtiges Thema wie die PAV nicht in der AMPreisV geregelt ist. Damit könnte jedoch relativ einfach die notwendige Rechtssicherheit für eine gesundheitspolitisch höchst erwünschte Tätigkeit geschaffen werden.

Ein gewichtiger Punkt spricht zudem für eine Regelung der PAV in der AmPreisV: Laut der „Delegations-Lösung“ der EU-Fälschungsrichtlinie geht die Packung im Blisterzentrum unter. Außerdem besagt das BGH-Urteil vom März 2015, dass die AMPreisV bereits bei der Abgabe des Fertigarzneimittels vom pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheke (bzw. den Großhandel) dann nicht anwendbar ist, wenn dieses zur Verblisterung vorgesehen ist. Demzufolge kann die AMPreisV logischerweise auch nicht auf den späteren Abgabevorgang von der Apotheke an den Patienten (faktisch: das Heim) anwendbar sein. Daraus ergibt sich aus der Rahmenvereinbarung nach § 129 Abs. 2 SGB V zwingend, dass die Apotheken keinen Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen haben – und hier droht besagte Retaxionswelle. Die Materie ist zugegebenermaßen nicht ganz einfach zu verstehen, aber das sollte einem sinnvollen Handeln nicht im Wege stehen.

Geschäftsführender Gesellschafter

Sprechen Sie mich bei Fragen gerne an:

Tel.: +49 3040054100

E-Mail: sonnenberg@elfnullelf.de

elfnullelf GmbH – Copyright 2024 Spreepublik | Impressum | Datenschutzerklärung | CO2 neutraler Server
An den Anfang scrollen