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Arzneimittelversandhandel in Deutschland


Die erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH), die den Weg für den „Internethandel mit Medikamenten“ ebnete, stammt vom 11. Dezember 2003. Vor gut neun Jahre, am 19. Mai 2009 urteilte der EUGH, dass das nationale Fremdbesitzverbot für Apotheken – nur approbierte Apotheker dürfen in Deutschland Apotheken betreiben, keine Kapitalgesellschaft – europarechtskonform ist. Seit 2006, also zwei Jahre nach Einführung des Arzneimittelversandhandels in Deutschland für beide Medikamentengruppen (OTC und RX), wurde über diese Frage gestritten. Der Grundstein für eine weitere EUGH-Entscheidung war gelegt.

Im Jahr 2003 macht die damalige Rot-Grüne-Bundesregierung mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)“ endgültig den Weg für den Arzneimittelversandhandel in Deutschland frei. Die Einführung erfolgte zum 1.1.2004 – Besonderheiten: Der Arzneimittelversandhandel darf nur durch stationäre Apotheken erfolgen, die ein Vollsortiment haben und sich am Nacht- und Notdienst (seit 1.8.2013 gibt es den Nacht- u. Notdienstfonds NNF) beteiligen. Weitere Feinheiten sind u.a. durch die Apothekenbetriebsordnung geregelt.

Nach gut 13 Jahren geordnetem und regulierten Arzneimittelversand in Deutschland – weder sind durch diesen Vertriebskanal massenhaft Fälschungen in den Markt gelangt, noch hat es zu einem ebenfalls massenhaften Apothekensterben geführt – gibt es wieder eine EUGH- Entscheidung – die logische Folge des o.g. „Fremdbesitzverbots-Urteils“: Wenn Deutschland den Markt für europäische Marktteilnehmer schließt, diese aber deutschem Recht (Arzneimittelpreisverordnung, AmPreisV) unterordnen will, läuft das der EU-Binnenmarktharmonisierung zu wider.

Am 19.10.2016 wurde de facto die AMPreisV ausser Kraft gesetzt. Zwar müssen sich deutsche Arzneimittelversender daran halten, wenn
eine Regulierung jedoch nicht für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gilt, ist sie makulatur.

Anstatt nun konstruktiv nach Lösungen zu suchen, wollte man flux für alle den RX-Versand verbieten – für Inländer und Ausländer. Diese
Diskussion hat nunehmer eineinhalb Jahre wertvolle Zeit gekostet mit Blick auf die deutschen Unternehmen: Kunden wandern dorthin, wo
sie Rabatte bekommen. Allerdings ist die Frage, wem Boni zustehen (Kunde oder Versichertengemeinschaft) ist bisher nicht geklärt.

Einen funktionierenden, gesetzestreuen Wirtschaftszweig nach nunmehr über 14 Jahren einfach zu verbieten, ist unstreitig verfassungs-
und europarechtlich eine fragwürdige Angelegenheit. Es kommt ein entscheidender Aspekt hinzu: Sollte ein Verbot für alle Marktteilnehmer kommen, sind die niederländischen Unternehmer die ersten, die – gestützt durch die niederländische Regierung – erneut ein EUGH-Verfahren anstrengen werden. Dann jedoch dürfte nicht nur die bisherige Entscheidung (deutsche AMPreisV ist auf außerdeutsche Marktteilnehmer nicht anzuwenden), bestätigt werden, sondern auch das sog. Fremdbesitzverbot zur Disposition stehen. Wenn das aber fällt, werden ganz andere Protagonisten den milliardenschweren deutschen Arzneimittelmarkt in die Hand nehmen. Das wiederum dürfte schwerlich im Interesse einer verantwortungsvollen deutschen Politik liegen.

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