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Anwendungsfall / Use Case schädliche Regulierung abwehren

Seit 2004 ist in Deutschland der Online-Vertriebskanal für alle Arzneimittel – apotheken- und verschreibungspflichtige (OTC/RX) – zugelassen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich u.a. im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisVO). Letztere ist ein sogenanntes Festpreissystem für die rezeptpflichtigen Arzneimittel. Das abgegebene Medikament wird pro Packung mit einem fixen Prozentsatz und einem Fixzuschlag versehen – unabhängig von der Beratungsleistung oder dem Service-Angebot der abgebenden Apotheke. OTC-/apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Deutschland nicht (mehr) preisgebunden.

Wegweisende EUGH-Urteile

Aufgrund einer Entscheidung des EUGH vom 19.5.2009, die es den Nationalstaaten überließ, selbst zu bestimmen, ob Apotheken in Fremd- oder Mehrbesitz kommen können, hat sich Deutschland gegen das Modell entschieden, dass Kapitalgesellschaften Apotheken oder ein Apotheker viele Apotheken besitzen darf. Diese Entscheidung hat unmittelbar mit einer weiteren Entscheidung des EUGH vom 19. Oktober 2016 geführt: Wenn Deutschland keinen internationalen Besitz von Apotheken zulässt, brauchen internationale (Versand-)Apotheken, die nach Deutschland reinliefern, auch nicht mehr das deutsche Festpreissystem zu beachten und dürfen verschreibungspflichtige Medikament mit Bonus abgeben.

Umgang mit Wettbewerbsungleichheit

Um diese sich daraus ergebende Wettberwerbsungleichheit zwischen deutschen und internationalen Versandapotheken wieder auszugleichen, ist Regulierung erforderlich. Die Bundesregierung 2013-2017 hatte vor, den Arzneimittelversandhandel für RX-Medikamente kurzerhand für alle Marktteilnehmer gleichermaßen zu verbieten. Eine solch einschneidende Regulierung hätte 15 Jahre vergebliche Investitionen in Personal, Logistik, Lagerung und IT bei den Unternehmen bedeutet. Entscheidend war also im ersten Schritt, diese geplante, höchst negative Regulierung abzuwenden. Die größere Herausforderung – bis dato noch offen – allerdings ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Unternehmen am Markt.

Öffentliches Meinungsbild zu diesem Thema 

Für den ersten Schritt war es wichtig, neben den politischen Entscheidern, die öffentliche Meinung zu dem Thema zu beeinflussen. Die 15 Jahre lang gelebten Vorzüge eines Online-Vertriebskanals in Zeiten der Digitalisierung plötzlich zunichte zu machen wollen, war schwer nachvollziehbar. Das hat die Tagespresse aufgegriffen. Begleitet wurde die Debatte von einer großen PR-Kampagne, die die Argumente der Verbotsbefürworter systematisch widerlegt hat. Schließlich rückte die Politik von dem Vorhaben ab, als ein angefertigtes Rechtsgutachten das Wort „Staatshaftung“ in den Ring warf. Es wäre Milliarden an Forderungen auf die Bundesregierung zugekommen: Ersatz für 15 Jahre Investitionen in einen Wirtschaftszweig.

Kommunikationsmittel möglichst effizient einsetzen

Als Teilverband einer großen und durchorganisierten Apothekenlandschaft ist es grundsätzlich sehr viel aufwendiger, Meinung zu machen. Hilfreich ist es daher, frühzeitig Allianzen zu schmieden: eCommerce-Verbände, mittelständische Wirtschaft, Patientenorganisationen, Verbraucherschützer, Monopolkommission des Bundes u.v.m. Wie oben angedeutet, haben wir es hier mit einer zweigeteilten Aufgabe zu tun. Der erste Teil scheint Stand heute (Ende 2019) wirklich ein für alle mal vom Tisch zu sein. Der zweite Teil – eine dauerhafte und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung – ist ungleich schwieriger. Da es sich am Ende auch im Arzneimittelmarkt um einen europäischen handelt, was durch die bereits benannten EUGH-Urteile deutlich wird.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine Lösungsoption wäre eine Höchstpreisverordnung (statt Fixpreise gibt es nur eine Preisobergrenze für verschreibungspflichtige Arzneimittel) mit einem begrenzten Bonus, der für alle gleich ist: Deutsche Versandapotheken, internationale Versandapotheken und die stationären deutschen Apotheken.

Dieser Bonus sollte gedeckelt sein, damit es kein Preis-Dumping gibt. In dieser Spanne kann sich jeder frei bewegen. Wer aufgrund eines tadellosen Service oder einer Top-Beratung keinen Nachlass zu gewähren braucht und die Kunden trotzdem kommen – und bleiben – der braucht das auch nicht zu tun.

Geschäftsführender Gesellschafter

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